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Durch die Neuordnung des Zulassungsrechts in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zum 1. März 2007 ist das bisher für die Zuständigkeit einer Zulassungsbehörde geltende Standortprinzip durch das Wohnortprinzip abgelöst worden. Im Landkreis Goslar können daher nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, wenn die künftige Halterin oder der künftige Halter hier auch ihren oder seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist die Zulassungsbehörde am Ort des Hauptwohnsitzes zuständig (§ 46 Abs. 2 FZV). Noch zugelassene Fahrzeuge müssen nicht in den Ort des Hauptwohnsitzes umgeschrieben werden.


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